Rauchmelderpflicht

Im Bundesland Bayern müssen Schlaf- oder Kinderzimmern sowie Flure, die zu Aufenthaltsräume führen (beispielsweise Flur zum Wohnzimmer), mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein (Art. 46, Abs. 4, BayBO).
In der folgenden Abbildung ist diese Regelung anschaulich dargestellt.
Weiterhin wird jedoch empfohlen, in jedem Zimmer einen Warnmelder anzubringen. Für Bad und Küche sollen hierzu Wärmemelder verwendet werden.

Quelle: https://www.vkb.de/export/sites/vkb/_resources/bilder/magazin/haus-wohnen/rauchwarnmelder/6-new.jpg, aufgerufen am 18.12.2023